Rz. 35

Gehört das Grundstück mehreren Miteigentümern zu Bruchteilen, besteht die Möglichkeit, dass diese die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks mit dinglicher Wirkung gegenüber dem Sonderrechtsnachfolger geregelt haben, § 1010 BGB. Diese Eintragung ist keine Verfügungsbeschränkung, sondern wird behandelt wie eine echte Belastung des Grundstücks.[30]

 

Rz. 36

Wird das gesamte Grundstück versteigert, ist der festzusetzende Zuzahlungsbetrag mit 0,00 EUR anzunehmen. Wird das Grundstück von nur einem Bietinteressenten ersteigert, so endet mit dem Zuschlag die Miteigentümergemeinschaft, die Anteilsbelastung ist damit gegenstandslos geworden. Erwerben mehrere Miteigentümer das Grundstück, können diese jederzeit die Vereinbarung der bisherigen Miteigentümer aufheben. Nur wenn ein einzelner Miteigentumsanteil versteigert wird, muss sich der Ersteher die eingetragene Anteilsbelastung entgegenhalten lassen. Der Zuzahlungsbetrag dürfte hierbei im Einzelfall aus dem Wert der vereinbarten Beschränkungen zu ermitteln sein.[31]

[30] MüKo/K. Schmidt, BGB, § 1010 Rn 10.
[31] Döbler, MittRhNotK 1983, 181.

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