Rz. 75
Zwar wurden die Vorschriften über die Errichtung eines Erbbaurechts am 1.1.1976 aufgehoben, jedoch bleiben die getroffenen Vereinbarungen bestehender Erbbaurechte erhalten; auch nach dem Beitritt hat sich hieran nichts geändert.[63]
Rz. 76
Die Laufzeit des Erbbaurechts richtet sich nach § 112 SachenRBerG. Die Rechte aus § 5 Abs. 2 EGZGB (z.B. Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten) bestehen nicht mehr, § 112 Abs. 4 SachenRBerG. Es gilt im vollen Umfang das ErbbauRG.
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