Rz. 75

Zwar wurden die Vorschriften über die Errichtung eines Erbbaurechts am 1.1.1976 aufgehoben, jedoch bleiben die getroffenen Vereinbarungen bestehender Erbbaurechte erhalten; auch nach dem Beitritt hat sich hieran nichts geändert.[63]

 

Rz. 76

Die Laufzeit des Erbbaurechts richtet sich nach § 112 SachenRBerG. Die Rechte aus § 5 Abs. 2 EGZGB (z.B. Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten) bestehen nicht mehr, § 112 Abs. 4 SachenRBerG. Es gilt im vollen Umfang das ErbbauRG.

[63] Hierzu Böhringer, BWNotZ 2007, 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge