Rz. 55

Auf einem Wohnungseigentum kann grundsätzlich keine Dienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden, da nur das ganze Grundstück belastet werden kann, §§ 1018, 1090 BGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit sich ausschließlich auf das belastete Sondereigentum beschränkt, z.B. ein Wohnungsrecht.[48]

 

Rz. 56

Ist eine Grunddienstbarkeit aber bereits vor Teilung des Grundstücks bestellt worden, lastet sie nunmehr nach Bildung von Wohnungseigentum auf sämtlichen Miteigentumsanteilen der jeweiligen Wohnungseigentümer. Wird ein einzelnes Wohnungseigentum versteigert und erlischt nach den Versteigerungsbedingungen die Grunddienstbarkeit an diesem Miteigentumsanteil, stellt sich die gesamte Grunddienstbarkeit auf den übrigen Miteigentumsanteilen als unzulässig heraus, weil das gesamte Grundstück nicht mehr belastet ist. Die Grunddienstbarkeit müsste insgesamt als inhaltlich unzulässig gelöscht werden.[49]

 

Rz. 57

Je nach Inhalt der Grunddienstbarkeit dürfte dies Auswirkungen auf das Bietverhalten in dem Zwangsversteigerungstermin haben. Diesem Ergebnis kann nur durch einen Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen, § 59 ZVG, vorgebeugt werden. Wird der Antrag von den Beteiligten nicht selbst gestellt, dürfte sich hier eine Aufklärungspflicht des Zwangsversteigerungsgerichts ergeben, § 139 ZPO.

 

Rz. 58

Mit Blick auf die Vollstreckung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG wurde auch § 52 ZVG geändert. Nach § 52 Abs. 2 S. 2 Buchst. b) ZPO bleiben Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, in jedem Fall bestehen, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht (wenn aus der Rangklasse 3 betrieben wird, gilt dies aber nicht).

[48] Vgl. Schöner/Stöber, GBR, Rn 2952 m.w.N.
[49] OLG Düsseldorf vom 22.9.2010, I-3 Wx 46/10, Rpfleger 2011, 81; Demharter, GBO, § 53 Rn 47 m.w.N.

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