Rz. 30

Nach § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG kann der gleichgeschlechtliche Lebenspartner als Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils verlangen.

aa) Der Erbteil des überlebenden Lebenspartners

 

Rz. 31

Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners bestimmt sich im Wesentlichen wie der eines Ehegatten. Sein Erbteil wird dabei in zwei Schritten ermittelt:[50]

Zunächst ist der Erbteil nach den Regeln des gesetzlichen Erbrechts ohne Berücksichtigung der Besonderheiten zu bestimmen, die sich aus einem etwa bestehenden Güterstand ergeben. Dabei beträgt der Erbteil neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte (§ 10 Abs. 1 S. 1 LPartG). Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft (§ 10 Abs. 2 S. 1 LPartG).
Anschließend ist zu prüfen, ob sich der Erbteil wegen des in der eingetragenen Lebenspartnerschaft geltenden Güterstands verändert. Der Güterstand der Lebenspartner wirkt sich dabei wie bei Ehegatten auf ihre gesetzliche Erbquote aus.[51] Bei der Zugewinngemeinschaft (§ 6 LPartG) erhöht sich daher diese um ein Viertel, da § 6 S. 2 LPartG auf § 1371 BGB verweist und somit zunächst die sog. erbrechtliche Lösung gilt (siehe § 3 Rdn 48 ff.). Galt der Güterstand der Gütertrennung, so ordnet § 10 Abs. 2 S. 2 LPartG die gleiche Rechtsfolge wie § 1931 Abs. 4 BGB an, um zu verhindern, dass der überlebende eingetragene Lebenspartner bei Vorhandensein von einem oder zwei Kindern einen kleineren Erbteil als diese erhält.
[50] Krug, in: Krug/Zwißler, Familienrecht und Erbrecht, 2. Kap. Rn 38.
[51] Palandt/Brudermüller, § 10 LPartG Rn 1.

bb) Pflichtteilsrecht

 

Rz. 32

Für das Pflichtteilsrecht ergibt sich daraus: Besteht zwischen den gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern keine Zugewinngemeinschaft, so beträgt der Pflichtteil neben Erben der ersten Ordnung ein Achtel, bei Gütertrennung neben einem Kind aber ein Viertel und neben zwei Kindern ein Sechstel, neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern ein Viertel und neben sonstigen Verwandten die Hälfte (§ 10 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 LPartG).

 

Praxishinweis

Für die Überlegungen des überlebenden Lebenspartners zur "taktischen Ausschlagung" gilt grundsätzlich das Gleiche wie für den Ehegatten. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem "lebenspartnerschaftlichen Güterrecht" erfolgt in dem besonderen Verfahren gem. § 269 Abs. 1 Nr. 10 FamFG als Familienstreitsache vor dem Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts (§§ 23a Nr. 6, 23b GVG).

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