Rz. 29

Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 22.2.2001[47] ist seit dem 1.8.2001 der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossene überlebende gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner (zu den Voraussetzungen siehe § 1 LPartG) ebenfalls pflichtteilsberechtigt, sofern die Lebenspartnerschaft beim Erbfall noch rechtsgültig bestand (§ 10 Abs. 6 S. 1 LPartG).[48] Nach § 10 Abs. 6 S. 2 LPartG gelten die Vorschriften des BGB über das Pflichtteilsrecht mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist. Diese Gleichstellung bezieht sich insb. auf die Vorschriften, in denen es um die Pflichtteilsansprüche anderer Personen geht. Daher sind die pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen von Schenkungen an den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner genauso zu beurteilen wie solche an den Ehegatten, so dass insb. dann die Verlängerung der Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB entsprechend gilt; die Zehn-Jahres-Frist beginnt daher nicht vor Aufhebung der Lebenspartnerschaft (siehe § 15 LPartG).[49]

[47] BGBl I S. 266.
[48] Dazu etwa Schwab, FamRZ 2001, 385, 396; Bonefeld, ZErb 2001, 1 ff.; Leipold, ZEV 2001, 218, 221; N. Mayer, ZEV 2001, 169, 173; Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 12 VIII 5.
[49] Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 14/4550, S. 7; v. Dickhuth-Harrach, FamRZ 2001, 1660, 1666; Leipold, ZEV 2001, 218, 221; Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 12 VIII 5; Palandt/Brudermüller, § 10 LPartG Rn 5; Welling, RNotZ 2002, 249, 266 m.w.N. in Fn 177; a.A. Eue, FamRZ 2001, 1106, 1198; N. Mayer, ZEV 2001, 169, 173.

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