Rz. 39

Lebt ein näherer Abkömmling zur Zeit des Erbfalls oder war er zumindest gezeugt und wird später lebend geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB), so wird ein entfernterer Abkömmling (vgl. § 1924 Abs. 2 BGB) oder Elternteil nur dann durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der näher Berechtigte die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1953 Abs. 1 BGB) oder einen Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) geleistet hat oder er für erbunwürdig erklärt (§ 2344 Abs. 1 BGB) oder enterbt wurde, wobei der letztgenannte Fall umstritten ist. Nur dann entfällt die "gesetzliche Zutrittsschranke" zum Kreis der konkret Pflichtteilsberechtigten, die sonst bereits § 2303 BGB i.V.m. den Grundregeln der gesetzlichen Erbfolge aufstellt.[59]

[59] Staudinger/Haas (Neubearb. 2006), § 2309 Rn 8.

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