Rz. 28

Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe rechtsgültig bestanden hat. Kein Pflichtteilsrecht besteht daher bei einer Nichtehe, durch Urteil aufgehobener (§ 1313 BGB) oder geschiedener Ehe (§ 1564 BGB); trotz noch bestehender Ehe entfällt das Pflichtteilsrecht, wenn das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist.[45] Wegen der güterrechtlichen Auswirkungen auf den Pflichtteil siehe § 3 Rdn 44 ff.

[45] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2303 Rn 3.

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