Rz. 2

Wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, richtet sich nach § 2303 BGB, § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG. Nur die nächsten Angehörigen des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, nämlich

seine Abkömmlinge,
seine Eltern,
sein Ehegatte,
der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG).
 

Rz. 3

Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich zwischen den Abkömmlingen und den Eltern nach § 2309 BGB. Andere Verwandte, wie Geschwister, Großeltern, Neffen, sind nicht pflichtteilsberechtigt.

 

Rz. 4

Die Voraussetzung des Pflichtteilsrechts ist ein bestehendes gesetzliches Erbrecht des Berechtigten – worin sich auch die Ersatzfunktion des Pflichtteilsrechts zeigt, das nur deshalb nicht eintritt, weil es durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurde (siehe § 3 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 5

Man unterscheidet in den Darstellungen zunächst zwischen dem Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten und denen, die im Einzelfall konkret pflichtteilsberechtigt sind. Die Berechtigung für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) weicht von der allgemeinen Pflichtteilsberechtigung teilweise ab (vgl. dazu § 7 Rdn 6 ff.).

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