Rz. 177

Auf familienrechtliche Unterhaltsansprüche wird regelmäßig in Scheidungsfolgenvereinbarungen verzichtet. Daneben bestehen jedoch auch erbrechtliche Unterhaltsansprüche, die nicht selten in derartigen Vereinbarungen ungeregelt bleiben. Alle Unterhaltsansprüche gehen mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen unter (§§ 1615, 1360a Abs. 3 BGB), sofern nicht ausnahmsweise ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten sowie der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB gegeben ist. Gerade im Fall des § 1933 BGB geht die Unterhaltsverpflichtung auf die Erben über. Dabei ist die Erbenhaftung auf die Höhe des fiktiven kleinen Pflichtteils nach § 1586b BGB beschränkt.

Der BGH hat inzwischen ausgeurteilt, dass in die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB die fiktiven Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben einzubeziehen sind.[310] Höchstrichterlich ist derzeit ungeklärt, wie sich ein Pflichtteilsverzicht des Unterhaltsberechtigten auswirkt, der während bestehender Ehe erklärt wurde. Dies ist in der Beratungspraxis gegenüber dem Mandanten deutlich zu machen und die Rspr. hierzu im Auge zu behalten. Ungeklärt ist ebenfalls, ob § 1586b BGB auch auf vertraglich vereinbarte Unterhaltspflichten Anwendung findet. Sofern die gesetzliche Unterhaltspflicht nur durch die vertragliche Regelung näher ausgestaltet wird, gilt § 1586b Abs. 1 S. 1 BGB analog. Werden allerdings erhebliche Abweichungen von der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch vertragliche Vereinbarungen neu geregelt, ist davon auszugehen, dass § 1586b BGB unanwendbar ist.

 

Praxishinweis

Aufgrund der unklaren Rechtslage ist in eine Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich § 1586b BGB mit aufzunehmen, dass Unterhaltsansprüche mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen erlöschen.

 

Formulierungsbeispiel

Mit dem Tod des Vorversterbenden sollen alle Unterhaltsansprüche erlöschen, wobei die Anwendbarkeit der §§ 1586b und 1933 S. 3 BGB ausdrücklich ausgeschlossen wird.

 

Rz. 178

Wird nicht gewünscht, dass die Unterhaltsansprüche erlöschen, ist dahingehend eine Klarstellung zu treffen, dass der überlebende Ehepartner im Fall des Todes des Unterhaltsverpflichteten so gestellt werden soll, als ob der Pflichtteilsverzicht nicht erklärt worden wäre und die Unterhaltsansprüche gem. §§ 1586b, 1933 S. 3 BGB ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden sollen.[311] Wünschen die Ehepartner, dass der Unterhaltsanspruch abweichend von der gesetzlichen Regelung durch die Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden soll, sollte durch einen Erbvertrag eine Zusatzregelung gefunden werden, die festlegt, dass die Erben dem vormaligen Ehegatten diejenigen Zahlungen zu leisten haben, die sie schulden würden, wenn §§ 1586b, 1933 S. 3 BGB weiterhin anwendbar wären. Diese Zahlungspflicht der Erben kann durch ein Vermächtnis zugunsten des Unterhaltsberechtigten im Erbvertrag geregelt werden.

[310] BGH ZErb 2001, 58.
[311] Frenz, ZEV 1997, 451.

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