Rz. 174

Wie bereits dargestellt, hat der Erbverzicht gem. § 2346 Abs. 1 BGB für den Verzichtenden den Austritt aus der gesetzlichen Erbfolge zur Konsequenz (siehe Rdn 112). Der Verzicht gilt auch für Abkömmlinge. Wird der Ehegatte jedoch durch eine Verfügung von Todes wegen zusätzlich als Erbe bedacht, geht der Erbverzicht ins Leere.[309] Im Zuge der Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine bisher zugunsten des Ehegatten bestehende letztwillige Verfügung von Todes wegen zu widerrufen oder abzuändern.

 

Rz. 175

Ist diese Todesfiktion des Erbverzichts im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung unerwünscht, so sollte ein isolierter Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen werden. Beim Erbverzicht entfallen die Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzungs- und Pflichtteilsrestansprüche des Verzichtenden. Nach § 2310 S. 2 BGB erhöhen sich dadurch die Pflichtteile der Verbleibenden. Wird nur ein isolierter Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB erklärt, entfällt diese Pflichtteilserhöhung anderer. Daher reicht es häufig aus, wenn der Ehepartner auf seinen Pflichtteil verzichtet und gleichzeitig auf etwaige Zugewinnausgleichsansprüche, weil diese nicht vom Pflichtteilsverzicht umfasst werden.

[309] BGHZ 30, 261.

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