Rz. 173
Das Familiengericht soll einem Scheidungsantrag nach § 133 FamFG stattgeben, wenn sich die Ehegatten über die dort bezeichneten Gegenstände dergestalt geeinigt haben, dass ein vollstreckbarer Schuldtitel herbeigeführt wurde. Dies wird regelmäßig durch Scheidungsfolgenvereinbarungen erzielt. Nach § 1933 S. 1 BGB verliert der Ehepartner sein gesetzliches Erbrecht erst dann, wenn zurzeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen der Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung entweder selbst beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Ist hingegen das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen oder sind weitere Scheidungsvoraussetzungen noch nicht vorhanden, um den Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen, sollten die Parteien durch Vereinbarung die Wirkung des Ausschlusses des Erbrechts des Ehegatten auf den Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung vorverlegen.
Beachte
Liegt zwischen den Ehepartnern bereits ein Ehevertrag vor, ist Vorsicht geboten, denn ehevertragliche Regelungen, die sich auf die Scheidungsfolgen beziehen, können gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, insbesondere dann, wenn sie eine evident einseitige Lastenverteilung enthalten, die bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheinen. Diese Sittenwidrigkeit des Ehevertrags kann auch einen Erb- und Pflichtteilsverzicht infizieren und über § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein lassen.[308]
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