Rz. 100

Sprachunkundige können durch Beiziehung eines Gebärdendolmetschers vor dem Notar ihr Testament errichten. Das Mündlichkeitsprinzip wurde insoweit aufgegeben,[153] sodass seit 1.8.2002 die Gebärdensprache als zulässige Erklärungsform im Testamentsrecht eingeführt wurde.[154]

[154] Zur Neuregelung des § 2233 Abs. 3 BGB a.F.: Damrau/Tanck/Trappe/Plottek, § 2233 Rn 7 ff.

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