Rz. 126

Bei einer Leistungsstörung kann der Verzichtende auf Erfüllung der vereinbarten Abfindung Klage erheben oder vom Vertrag zurücktreten. Sofern er bereits einen Erbverzicht erklärt hat, ist dieser nach § 2351 BGB durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags zurückzugewähren. Die verweigerte Zustimmung des Erblassers hierzu kann gem. § 894 ZPO durch Klage ersetzt werden. Ist der Erbfall bereits eingetreten, kann dem Erbverzicht nicht mehr entgegen gehalten werden, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen oder der mit dem Verzicht beabsichtigte Erfolg sei nicht eingetreten.[216] Dies bedeutet, dass Veränderungen zwischen Vertragsabschluss und dem Eintritt des Erbfalls grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen sind, insbesondere nicht die Veränderung von Vermögensverhältnissen des Erblassers nach Vertragsabschluss.[217] Daher kann der Erblasser eine bereits geleistete Abfindung nicht mehr zurückfordern, wenn der Verzichtende vor dem Erblasser verstirbt. Ob für Ausnahmefälle eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingreift, ist streitig.[218]

[217] BayObLG FamRZ 1995, 964; Damrau/Tanck/Kurze, § 2346 Rn 39 ff.
[218] Zum Streitstand: Staudinger/Schotten, § 2346 Rn 193 ff.

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