Rz. 140

Der Pflichtteilsanspruch wird von der Erbschaftsteuer nur dann erfasst, wenn er auch tatsächlich angemeldet wird. Auch ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Pflichtteilsverzicht erklärt wird. Geschieht dies zu Lebzeiten des Erblassers gegen eine Abfindung, liegt eine Schenkung seitens des Erblassers nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abfindung der Erblasser selbst oder ein Dritter ausgezahlt hat. Ist der Pflichtteilsverzicht erst nach dem Tod des Erblassers zustande gekommen, ohne dass zuvor der Pflichtteil geltend gemacht wurde, stellt § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dies von der Steuerpflicht frei. Sofern für den Verzicht eine Gegenleistung erbracht wird, ist diese vom Verzichtenden aufgrund § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zu versteuern. Die Steuerschuld entsteht zum Zeitpunkt des Pflichtteilsverzichts (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 f. ErbStG), wobei der Steuerwert der Abfindungszahlung anzusetzen ist. Wird auf den Pflichtteilsanspruch nach seiner Geltendmachung ohne Gegenleistung verzichtet, stellt die so eingetretene Bereicherung des durch den Verzicht begünstigten Erben bei diesem einen steuerlichen Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Sofern zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs Grundvermögen an Erfüllungs statt gem. § 364 BGB geleistet wird, kann die Grunderwerbsteuerfreiheit entfallen, da nach der Rspr. des BFH kein Fall des § 3 Nr. 2 GrEStG vorliegen soll.[249]

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