Rz. 139

Pflichtteilsverzichtsverträge können zur Nachlassplanung in vielgestaltiger Weise eingesetzt werden. Möglich ist ein Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Beschränkungen und Beschwerungen der §§ 2306, 2307 BGB, isolierte Verzichte auf Pflichtteilsrestansprüche (§§ 2305, 2307 BGB) oder Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB. Auch relative Verzichte zugunsten eines Dritten sind möglich, was insbesondere bei Berliner Testamenten anzuraten ist. Der überlebende Ehegatte sollte vor Pflichtteilsansprüchen Dritter dergestalt geschützt werden, dass für den ersten Erbfall ausgeschlossene Erbberechtigte (Abkömmlinge) einen Pflichtteilsverzichtsvertrag unter der Bedingung schließen, dass ihnen die Schlusserbeneinsetzung zufällt.[247]

Die lange streitige Frage, ob auch der von einem behinderten Sozialleistungsbezieher selbst unterschriebene Pflichtteilsverzicht sittenwidrig ist oder gegen das Nachrangprinzip verstößt, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt: Der BGH hat in Anlehnung an seine Wertungen zur Zulässigkeit eines sog. Behindertentestaments und die dort vorrangig geltende Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ausgeurteilt, dass behinderte Sozialleistungsempfänger zulässigerweise einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen und unterzeichnen können.[248]

[247] Zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten: Mayer, ZEV 2000, 263.
[248] BGH NJW 2011, 1586 = ZErb 2011, 117, mit Anm. Roth, NJW-Spezial 2011, 199.

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