Rz. 117

Mit Ausnahme des Fiskus kann jeder künftige gesetzliche Erbe den Erbverzichtsvertrag abschließen. Darauf, dass dieser schon zum Verzichtszeitpunkt gesetzlicher Erbe ist, kommt es nicht an. Deshalb kann auch der künftige Ehegatte noch vor der Heirat wirksam den vertraglichen Verzicht erklären.

Trotz des Erbverzichtsvertrags kann der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen den Verzichtenden zusätzlich wirksam bedenken.[202] Hintergrund ist, dass nach § 2346 BGB nur auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet wird, sodass eine hiervon abweichende gewillkürte Erbfolge möglich bleibt. Die Vertragsparteien können in inhaltlicher Hinsicht einen Rücktrittsvorbehalt nicht vereinbaren, da dies mit dem abstrakten Rechtsgedanken des Erbverzichtsvertrags unvereinbar ist.[203] Hingegen steht es den Vertragsparteien frei, den Erbverzicht unter eine auflösende oder aufschiebende Bedingung zu stellen, wobei die Bedingung bzw. der Anfangs- oder Endtermin auch nach dem Erbfall noch eintreten kann. Somit ist der Verzichtende bis zum Bedingungseintritt als Vorerbe oder bei auflösender Bedingung als Nacherbe anzusehen.[204]

[202] BGHZ 30, 261.
[203] Grüneberg/Weidlich, § 2346 Rn 4.
[204] Damrau/Tanck/Kurze, § 2346 Rn 11, 12.

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