Rz. 38

Haben durch Ehevertrag die Ehegatten bestimmt, dass die Gütergemeinschaft beim Tod eines von ihnen nicht aufgelöst, sondern mit gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die am Nachlass des Erstversterbenden erbberechtigt wären, fortgesetzt wird, liegt eine fortgesetzte Gütergemeinschaft vor, §§ 1483 ff. BGB. Diese Variante ist allerdings kaum praxisrelevant, da diese Gütergemeinschaften regelmäßig durch anschließende Eheverträge aufgelöst worden sind. Bei dieser Art der Gütergemeinschaft wird der Anteil des Erblassers am Gesamtgut regelmäßig nicht vererbt, weil die Fortsetzung der Gemeinschaft nach § 1483 BGB vereinbart ist. Ein Erbrecht kann daher nur hinsichtlich des Sonder- und Vorbehaltsgutes begründet werden. Das gilt allerdings dann nicht, wenn gemeinschaftliche Abkömmlinge mit anderen (bspw. aus anderen Ehen) zusammentreffen. Dann steht den nicht gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Ehepartner, die die fortgesetzten Gütergemeinschaften begründet haben, ein Erbrecht so zu, als ob die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht bestehen würde, § 1483 Abs. 2 BGB. In diesen Fallkonstellationen ist somit das Gesamtgut erbrechtlich relevant.

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