Rz. 80

Öffentliche Testamente werden gem. § 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars erklärt. Die gebräuchlichste Form ist die mündliche Erklärung des letzten Willens, die der Notar dann schriftlich niederlegt. Ein notarielles Testament kann auch in der Form errichtet werden, dass dem Notar eine offene oder verschlossene Schrift, die nicht vom Testierenden eigenhändig geschrieben sein muss, mit dem Hinweis übergeben wird, diese Schrift enthalte den letzten Willen.[117] Die Schrift kann daher in jeder Form (z.B. eigenhändig, maschinenschriftlich, in fremder Sprache, usw.) gefertigt sein; allerdings muss der Erblasser den Inhalt kennen. Datum, Ortsangabe und Unterschrift sind hierbei entbehrlich.[118] Bei so übergebenen offenen Schriften entfällt die fachkundige Beratung durch den Notar. Der Notar hält die Übergabe der Schrift fest in einer Niederschrift, § 30 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Das – gleich auf welche Art – errichtete öffentliche Testament wird sodann beim Nachlassgericht hinterlegt, was zu einer Registrierung im Zentralen Testamentsregister (ZTR) führt.[119]

 

Rz. 81

Zu beachten ist, dass die Rücknahme eines öffentlichen Testaments nach § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB dazu führt, dass bereits durch den Rücknahmeakt das Testament als widerrufen gilt.

 

Praxishinweis

Nicht selten werden notarielle Ehegattentestamente gemeinsam mit Eheverträgen beurkundet und verwahrt. Die Hinterlegenden können die Rückgabe des notariellen Testaments gesondert verlangen.[120]

[117] Grüneberg/Weidlich, § 2232 Rn 3.
[118] Grüneberg/Weidlich, § 2232 Rn 3.
[119] Bormann, ZEV 2011, 628.
[120] OLG Karlsruhe BeckRS 2022, 4226, mit Anm. Roth, NJW-Spezial 2022, 264.

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