Rz. 138

Die Beschränkung des Pflichtteilsverzichts auf einen Bruchteil ist zulässig. Dies hat zur Folge, dass bei gesetzlicher Erbfolge der Verzichtende zumindest Erbe in Höhe des Bruchteils wird, auf den nicht verzichtet wurde. Andernfalls erstreckt sich der Pflichtteilsanspruch auf den hälftigen Wert des nicht vom Verzicht erfassten Bruchteils.[244] Darüber hinaus kann auch ein Ehepartner auf seinen zusätzlichen Anteil i.H.v. ¼ aus § 1371 Abs. 1 BGB verzichten. Sofern der Ehepartner nur auf seinen Pflichtteil verzichtet, nicht hingegen auf sein Erbrecht insgesamt, verbleibt es bei der erbrechtlichen Lösung. Daher erhöht sich der Erbteil um ¼ nach § 1371 Abs. 1 BGB. Sofern der Ehegatte dann Erbe oder Vermächtnisnehmer aufgrund einer erbrechtlichen Verfügung von Todes wegen wird, kann er neben diesem Zugewandten nichts mehr beanspruchen, außer er schlägt das Zugewendete aus und realisiert seinen Zugewinnausgleich.[245] Wegen des Pflichtteilsverzichts steht ihm dann nach § 1371 Abs. 3 BGB nicht noch ein weiterer Anspruch auf den kleinen Pflichtteil zu. Sofern der Ehegatte nur auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet und das Pflichtteilsrecht eingreift, kommt die güterrechtliche Lösung zum Zuge.[246] Wenn der Zugewinnausgleich durchgeführt wird, steht dem überlebenden Ehegatten der Pflichtteil von ¼ zu, sofern er erbrechtlich nicht bedacht wurde. Sofern der überlebende Ehegatte in der Erbfolge übergangen wurde, kann er zusätzlich noch den kleinen Pflichtteil beanspruchen, außer der Ehegatte schlägt die Erbschaft aus. Hierzu folgendes Schema:

 
Konsequenz für: Ehegatte ist trotz Erbverzicht Erbe durch Verfügung von Todes wegen nur Pflichtteilsverzicht ohne Erbverzicht nur Verzicht auf gesetzliches Erbrecht
Zugewinnausgleich ausgeschlossen erfolgt erfolgt
Erbteil keine Erhöhung Erhöhung um ¼ nur Pflichtteil von ¼ jedoch daneben kleiner Pflichtteil möglich, wenn Ehegatte übergangen
[244] Grüneberg/Weidlich, § 2346 Rn 3, 6.
[245] Reul, MittRhNotK 1997, 376.
[246] Reul, MittRhNoK 1997, 376.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge