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Schrift- und Leseunkundige haben gem. § 2233 Abs. 2 BGB nur die Möglichkeit, ihr Testament durch eine Erklärung gegenüber dem Notar zu errichten. Dies deshalb, weil derjenige, der schriftlich selbst testieren will, zumindest in der Lage sein muss, sich durch eigenes Lesen Kenntnis vom Inhalt der vom ihm verfassten Schrift zu verschaffen.[151] Ein Verstoß gegen § 2233 Abs. 2 BGB führt gem. § 125 BGB zur Nichtigkeit des Testaments. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Testierende sich entweder selbst als nicht lesefähig einschätzt und es auch so erklärt oder wenn das Fehlen der Lesefähigkeit zur Überzeugung des Notars feststeht. Fehleinschätzungen des Notars führen hingegen nicht zur Nichtigkeit; die tatsächliche Leseunfähigkeit ist insoweit ohne Bedeutung.[152]

[151] Motive V, 277.
[152] Reimann/Bengel/Dietz, Testament und Erbvertrag, § 2233 Rn 10.

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