Rz. 142

Nach § 2352 S. 3 BGB gelten §§ 23472349 BGB für den Zuwendungsverzichtsvertrag. Da der Zuwendungsverzicht ein Unterfall des Erbverzichts ist, bedarf er nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung.

Für die Praxis äußerst bedeutsam ist der Verweis auf § 2349 BGB, wonach sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verzichtende für seinen Verzicht vollständig oder teilweise abgefunden wird oder nicht.

Der Gesetzgeber lässt allerdings zu, dass die Erstreckung des Verzichts auf die Abkömmlinge ausgeschlossen werden kann, sofern nicht ein anderes im Verzichtsvertrag bestimmt wird.

 

Praxishinweis

Will der Erblasser diese Folge ausschließen, muss er ausdrücklich bestimmen, dass diese vermutete Erstreckung nach § 2352 BGB nicht gelten soll.

Aus der Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 4 S. 2 EGBGB folgt, dass die Erstreckung auf die Abkömmlinge entsprechend § 2349 BGB auch für einen Zuwendungsverzichtsvertrag gilt, der vor dem 1.1.2010 vereinbart wurde. Sollte sich der vor diesem Zeitpunkt beurkundete Zuwendungsverzicht ausdrücklich nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstrecken, ist i.R.d. Auslegung zu prüfen, ob nicht stillschweigend ein Ausschluss der Erstreckung des Verzichts auf die Abkömmlinge des Verzichtenden vereinbart ist.[253]

 

Rz. 143

Beachtet werden muss, dass sich beim Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags keine Erstreckungswirkung ergibt, wenn

eine andere Person als ein Abkömmling Verzichtender ist; also z.B. beim Verzicht des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Elternteils, eine andere Person als Abkömmlinge zum Ersatzerben berufen sind; dies gilt beim Schwiegerkind oder Patenkind als eingesetztem Ersatzerben,
der Erbteil des Verzichtenden nach § 2094 BGB einem Dritten anwächst.
 

Rz. 144

Ein weiteres Praxisproblem besteht darin, wenn der Zuwendungsverzichtsvertrag bestimmt, dass der Verzicht nur für einen von mehreren Abkömmlingen gelten soll. Die Erstreckungswirkung des Zuwendungsverzichtsvertrags soll sich in diesen Fällen abweichend von § 2349 letzter Hs. BGB und § 2352 S. 3 BGB nicht auf alle Abkömmlinge beziehen. Beim Pflichtteilsverzicht ist dies strittig.[254] Hier wird die Rspr. abzuwarten sein.

[253] OLG Schleswig ZEV 2014, 426; OLG Köln ErbR 2021, 877.
[254] Dafür Bamberger/Roth/J. Mayer, § 2349 Rn 3 m.w.N.; BeckOK BGB/Litzenburger, § 2349 Rn 4 ff.; dagegen NK-BGB/Wegerhoff, § 2349 Rn 3; Staudinger/Schotten, § 2349 Rn 18.

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