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Darüber hinaus verfügt der jeweilige Ehegatte noch über das Sondergut, § 1417 BGB. Das Sondergut wird von Gegenständen gebildet, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (z.B. Schmerzensgeldansprüche, Nießbrauch usw.). Daneben wird das Vorbehaltsgut begründet, was durch Erklärung mittels Ehevertrags oder Verfügung von Todes wegen mit dieser Bestimmung oder per Surrogation geschieht, § 1418 BGB. Für den erbrechtlichen Bereich ist maßgeblich, dass den Ehegatten am Gesamtgut jeweils nur ½-Anteil zusteht, am Sonder- und Vorbehaltsgut hingegen der volle Anteil. Das Sondergut ist regelmäßig nicht vererbbar, da es sich auf nicht übertragbare Rechte bezieht.[38] Hinsichtlich des dem Erblasser vollständig gehörenden Vorbehaltsguts ergeben sich erbrechtlich keine Besonderheiten. Das Gesamtgut steht beiden Ehegatten zu je ½ zu, sodass nur der hälftige Anteil hieran erbrechtlich zu berücksichtigen ist. Mit dem Tod des Ehegatten ist die Gesamthandgemeinschaft allerdings noch nicht aufgeteilt. Hierzu bedarf es einer Liquidation.[39] Die gesetzliche Erbquote bei der Gütergemeinschaft liegt immer bei einem Viertel.[40]

[38] Grüneberg/Siede, § 1417 Rn 1–4.
[39] Krug/Zwißler, Familienrecht und Erbrecht, S. 63.
[40] NK-BGB/Kroiß, § 1931 Rn 14.

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