Rz. 9
Erfolgte die Adoption bis zum 31.12.1976, wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten nicht aufgehoben. Daher behielt das adoptierte Kind sein volles Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Blutsverwandten, § 1964 BGB a.F. Daneben erhielt das adoptierte Kind ein Erbrecht auf das Ableben des Annehmenden, es sei denn dies wurde im Adoptionsvertrag explizit ausgeschlossen. Der Annehmende selbst erhielt gegenüber dem Adoptivkind kein Erbrecht, § 1759 BGB a.F. Hierfür war ein Kindesannahmevertrag notwendig, wobei eine Unterscheidung zwischen der Adoption Minderjähriger oder Volljähriger nicht vorgenommen wurde. Sofern bei der Volljährigenadoption vertraglich das Erbrecht gegenüber dem Annehmenden ausgeschlossen wurde, besitzt diese Regelung weiterhin Rechtsgültigkeit. Zu beachten ist die Übergangsregelung nach § 12 AdoptG, sofern der Annehmende vor dem 1.1.1977 verstorben ist. Bei der Minderjährigenadoption gilt seit 1.1.1977 grundsätzlich die neue Rechtslage, die auch dann anzuwenden ist, wenn die Minderjährigenadoption vor dem 1.1.1978 erfolgte,[11] der Todesfall danach.
Rz. 10
Bei einer Stiefkindadoption, bei der ein nicht eheliches Kind eines verheirateten Elternteils von dessen Ehepartner bis 1.7.1998 angenommen wurde, bleibt das gesetzliche Erbrecht nach diesem Elternteil bestehen.[12] Über § 1755 Abs. 2 BGB gilt nunmehr für alle Stiefkinder ein Erbrecht nach den Blutsverwandten des adoptierten Kindes.[13]
Rz. 11
Übersicht: Erbrecht des adoptierten Kindes
Erbrecht des adoptierten Kindes gegenüber | Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind minderjährig | Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind volljährig | Gesetzeslage nach dem 1.1.1977 Kind minderjährig | Gesetzeslage nach dem 1.1.1977 Kind volljährig |
---|---|---|---|---|
Leiblichen Eltern | Erbrecht bleibt bestehen, § 1764 BGB a.F. | Erbrecht bleibt bestehen, § 1764 BGB a.F. | Erbrecht erlischt, § 1755 Abs. 1 BGB mit Ausnahme bei Halbwaisenadoption, § 1756 Abs. 2 BGB | Erbrecht bleibt erhalten, § 1770 BGB mit Ausnahme bei Adoption mit starker Wirkung, § 1772 BGB |
Verwandten der leiblichen Eltern | Erbrecht bleibt bestehen, § 1764 BGB a.F. | Erbrecht bleibt bestehen, § 1764 BGB a.F. | Erbrecht erlischt, § 1755 Abs. 1 BGB mit Ausnahme bei Verwandtenadoption, § 1756 Abs. 1 BGB | Erbrecht bleibt erhalten, § 1770 BGB mit Ausnahme bei Adoption mit starker Wirkung, § 1772 BGB |
Adoptiveltern | Erbrecht entsteht, § 1757 BGB a.F. sofern nicht ausgeschlossen, § 1767 Abs. 1 BGB a.F. | Erbrecht entsteht, § 1757 BGB a.F. sofern nicht ausgeschlossen, § 1767 Abs. 1 BGB a.F. | Erbrecht entsteht, § 1754 BGB | Erbrecht entsteht, §§ 1767 Abs. 1, 1754 BGB |
Verwandten der Adoptiveltern | Erbrecht entsteht nicht, § 1763 BGB a.F. | Erbrecht entsteht nicht, § 1763 BGB a.F. | Erbrecht entsteht, § 1754 BGB | Erbrecht entsteht nicht, § 1770 Abs. 1 BGB, es sei denn § 1772 BGB greift |
Rz. 12
Übersicht: Erbrecht gegenüber dem adoptierten Kind
Erbrecht gegenüber dem adoptierten Kind durch seine: | Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind minderjährig | Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind volljährig | Gesetzeslage nach dem 1.1.1977 Kind minderjährig | Gesetzeslage nach dem 1.1.1977 Kind volljährig |
---|---|---|---|---|
Leiblichen Eltern | Erbrecht bleibt bestehen, § 1764 BGB a.F. | Erbrecht bleibt bestehen, § 1764 BGB a.F. | Erbrecht erlischt, § 1755 Abs. 1 BGB | Erbrecht bleibt erhalten, § 1770 Abs. 2 BGB |
Verwandten der leiblichen Eltern | Erbrecht bleibt bestehen, § 1764 BGB a.F. | Erbrecht bleibt bestehen, § 1764 BGB a.F. | Erbrecht erlischt, § 1755 Abs. 1 BGB mit Ausnahme bei Verwandtenadoption, § 1756 Abs. 1 BGB und Halbwaisenadoption, § 1756 Abs. 2 BGB | Erbrecht bleibt erhalten, § 1779 Abs. 2 BGB |
Adoptiveltern | Erbrecht entsteht nicht, § 1759 BGB a.F. | Erbrecht entsteht nicht, § 1759 BGB a.F. | Erbrecht entsteht, § 1754 BGB | Erbrecht entsteht nicht, §§ 1767 Abs. 2, 1754 BGB |
Verwandten der Adoptiveltern | Erbrecht entsteht nicht, §§ 1759, 1763 BGB a.F. | Erbrecht entsteht nicht, §§ 1759, 1763 BGB a.F. | Erbrecht entsteht, § 1754 BGB | Erbrecht entsteht nicht, § 1770 Abs. 1 BGB |
Praxishinweis
Nach § 15 Abs. 1a ErbStG gelten die Steuerklassen I und II Nr. 1–3 ErbStG auch dann, wenn durch die Annahme als Kind die Verwandtschaft nach den Regeln des BGB erloschen ist.
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