Rz. 62

Die Erbfähigkeit folgt aus der allg. Rechtsfähigkeit, § 1 BGB. Nur Rechtssubjekte sind daher erbfähig, nicht hingegen Rechtsobjekte, wie z.B. Tiere. Rechtssubjekte sind alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und Privatrechts. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB. Allerdings wird das noch ungeborene, bereits gezeugte Kind (nasciturus) durch eine Reihe von Sondervorschriften geschützt. In erbrechtlicher Hinsicht ist § 1923 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Wer zurzeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber schon gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren. Zur Erlangung der Erbfähigkeit verlangt das Gesetz allerdings, dass der Erbe zumindest kurz außerhalb des Mutterleibes gelebt hat. Bei Fehl- oder Totgeburten oder versterben der Mutter samt Leibesfrucht ist ein Erbrecht des nasciturus daher nicht möglich und fällt dem Nächstberufenen an, § 2094 BGB.[73] Die noch nicht erzeugte Person (nondum conceptus) ist nach der Zweifelsregel des § 2101 Abs. 1 S. 1 BGB nur als Nacherbe anzusehen.

Eine ausländische Stiftung hingegen, die erst nach dem Eintritt des Erbfalls errichtet wird, kann hingegen grundsätzlich schon erbfähig i.S.d. § 1923 BGB sein, wenn sie nach ihrem Heimatrecht Rechtsfähigkeit erlangt hat.[74]

[73] Grüneberg/Weidlich, § 1923 Rn 1.

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