Rz. 180

Häufig wird zur taktischen Ausschlagung angeraten, um die güterrechtliche Lösung einzuleiten. Zuvor gilt es jedoch, genau zu überprüfen, ob sich der Ehegatte etwaige Vorempfänge gem. § 1380 BGB anrechnen lassen muss. Auf die Zugewinnausgleichsforderung des Ehegatten werden nämlich diejenigen Zuwendungen angerechnet, die der Ehegatte während der Ehe vom anderen mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung erhalten hat, § 1380 Abs. 1 S. 2 BGB. Übersteigen die Zuwendungen den Wert von Gelegenheitsgeschenken, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind, wird die Anrechnung der Zuwendung vermutet. Dabei ist derjenige Wert maßgebend, der sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung richtet, § 1380 Abs. 2 BGB. Dieser Zuwendungswert ist dem Zugewinn des Ehegatten hinzuzurechnen. § 1380 BGB greift nur dann ein, wenn sich eine Ausgleichsforderung des Zuwendungsempfängers (s.c. des nicht bedachten Ehegatten) ergibt.[314] Als Zuwendungen werden auch die praxisrelevanten ehebedingten Zuwendungen angesehen.[315] Insbesondere sind Zuwendungen, die in der Übertragung des Miteigentums einer Immobilie, des Bezugsrechts aus einer Lebensversicherung, der Unternehmensbeteiligung, Geldleistungen oder kostbaren Geschenken bestehen, bei der Anrechnung zu berücksichtigen.[316]

 

Beachte

Zuwendungen unter Ehegatten sind hinsichtlich ihrer Anrechnung sowohl auf den Erb- und/oder Pflichtteil zu regeln und auch auf einen etwaigen Zugewinnanspruch nach § 1380 BGB.[317] Bei der "taktischen Ausschlagung" muss weiter beachtet werden, ob nicht die Erben von der Einrede des § 1381 BGB Gebrauch machen könnten.

[314] BGH FamRZ 1982, 779.
[315] BGH FamRZ 1982, 246.
[316] Bittler/Dommermühl, Haftungsfallen im Erbrecht, § 7 Rn 26.
[317] Berechnungsbeispiele bei Bittler/Dommermühl, Haftungsfallen im Erbrecht, § 7 Rn 29 ff.

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