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Bei der Adoption Minderjähriger erwirbt das adoptierte Kind den Status eines ehelichen Kindes, § 1754 BGB. Daraus erwächst dem adoptierten minderjährigen Kind ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Zu den bisherigen Verwandten erlischt laut § 1755 BGB das vormalige Verwandtschaftsverhältnis. Dies gilt selbst dann, wenn das adoptierte Kind seinerseits Abkömmlinge hat. Eine Ausnahme gilt nur bei Verwandtschaft zweiten oder dritten Grades, da insoweit nur die Rechte gegenüber den leiblichen Eltern erlöschen, § 1756 BGB. Für die ehemalige DDR ist hinsichtlich der Annahme minderjähriger Kinder Folgendes zu beachten: Die vor dem Beitritt erfolgten Annahmeverhältnisse von minderjährigen Kindern haben die Wirkungen einer Volljährigenadoption.[7] Zwischenzeitlich hat das BVerfF auch geklärt, dass eine Stiefkindadoption nicht per se vom Gesetzgeber ausgeschlossen werden kann, wenn die Partner nicht miteinander verheiratet sind. Ist die Beziehung zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil so gestaltet, dass sie dauerhaften Bestand verspricht, kann die Stiefkindadoption zugelassen werden.[8] Andernfalls wäre eine Ungleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG der betroffenen Kinder gegeben, weil es Kinder in Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien ohne sachlichen Grund benachteiligen würde, wenn jene nur deshalb nicht adoptiert werden könnten, weil die Partner unverheiratet sind.

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