Rz. 17

 

Beachte

Während § 357a Abs. 1 BGB den Wertersatz bei Waren regelt, normiert § 357a Abs. 2 und 3 BGB die Wertersatzpflicht bei Dienstleistungen und § 357a Abs. 1 BGB jenen bei digitalen Inhalten.

 

Rz. 18

Der Verbraucher hat nach § 357a Abs. 1 BGB (vormals § 357 Abs. 7 BGB alt in Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 VerbrRRL) Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war (Nr. 1), und
der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über dessen Widerrufsrecht (unter Beachtung der formalen Anforderungen in Art. 246a § 4 EGBGB) unterrichtet hat[44] (wobei ein Hinweis entsprechend der Musterbelehrung ausreicht).[45]
 

Rz. 19

Die Regelung gelangt in Fällen normaler Abnutzung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme zur Anwendung.[46] Kein Wertersatz wird geschuldet, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine "Prüfung" der Sache zurückzuführen ist.[47]

Ein Verbraucher darf die Ware nur so in Augenschein nehmen und sie so behandeln, wie er dies auch in einem Geschäft tun dürfte.[48]

 

Beachte

Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 VerbrRRL gelangt § 357a Abs. 1 BGB auch auf eine Beschädigung der Ware infolge unsachgemäßer Handhabung zur Anwendung – nicht jedoch auf einen zufälligen Untergang der Ware.[49]

[44] Das Kriterium – Prüfungsmöglichkeiten in einem stationären Ladengeschäft – findet keine Erwähnung, obwohl Erwägungsgrund 47 der VerbrRRL darauf Bezug nimmt.
[45] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Föhlisch, Das neue Schuldrecht, § 3 Rn 60: Nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer den Verbraucher konkret auf den möglichen Umfang der Wertersatzpflicht aufklärt bzw. darüber, wie der Verbraucher eine solche vermeiden kann.
[46] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Föhlisch, Das neue Schuldrecht, § 3 Rn 54.
[47] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Föhlisch, Das neue Schuldrecht, § 3 Rn 55 unter Bezugnahme auf die Wasserbett-Entscheidung des BGH (Urt. v. 3.11.2010 – VIII ZR 337/09, NJW 2011, 56), wonach eine "Prüfung" auch ein "Ausprobieren" miteinschließt (unabhängig von der damit einhergehenden Werteinbuße), wenn eine Prüfung nur auf diesem Wege möglich ist – es sei denn, ein "Ausprobieren" ist im stationären Handel unüblich (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 55/17, BGHZ 212, 248 = NJW 2017, 878 – Katalysator (arg.: keine Begünstigung des Verbrauchers gegenüber einem Käufer im stationären Handel, vgl. auch Erwägungsgrund 47 der VerbrRRL: Brönneke/Föhlisch/Tonner/Föhlisch, Das neue Schuldrecht, § 3 Rn 56).
[48] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Föhlisch, Das neue Schuldrecht, § 3 Rn 57.
[49] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Föhlisch, Das neue Schuldrecht, § 3 Rn 59.

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