Rz. 17
Beachte
Während § 357a Abs. 1 BGB den Wertersatz bei Waren regelt, normiert § 357a Abs. 2 und 3 BGB die Wertersatzpflicht bei Dienstleistungen und § 357a Abs. 1 BGB jenen bei digitalen Inhalten.
Rz. 18
Der Verbraucher hat nach § 357a Abs. 1 BGB (vormals § 357 Abs. 7 BGB alt in Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 VerbrRRL) Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
▪ | der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war (Nr. 1), und |
▪ | der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über dessen Widerrufsrecht (unter Beachtung der formalen Anforderungen in Art. 246a § 4 EGBGB) unterrichtet hat[44] (wobei ein Hinweis entsprechend der Musterbelehrung ausreicht).[45] |
Rz. 19
Die Regelung gelangt in Fällen normaler Abnutzung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme zur Anwendung.[46] Kein Wertersatz wird geschuldet, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine "Prüfung" der Sache zurückzuführen ist.[47]
Ein Verbraucher darf die Ware nur so in Augenschein nehmen und sie so behandeln, wie er dies auch in einem Geschäft tun dürfte.[48]
Beachte
Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 VerbrRRL gelangt § 357a Abs. 1 BGB auch auf eine Beschädigung der Ware infolge unsachgemäßer Handhabung zur Anwendung – nicht jedoch auf einen zufälligen Untergang der Ware.[49]
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