Rz. 359

Auch für die Terminsgebühr nach Betragsrahmen findet sich neben der Anhebung des Gebührenrahmens (s. dazu Rdn 341 ff.) die gleiche Änderung wie zu Nr. 3104 VV RVG.

 

Rz. 360

Anders als in der Zivilgerichtsbarkeit ist die Rechtsprechung hier überwiegend davon ausgegangen, dass ein schriftlicher Vergleich ohne Beteiligung des Gerichts nicht ausreiche.

 

Rz. 361

 
Hinweis

Unter einem "schriftlichen Vergleich" im Sinne von Anm. S. 2 Nr. 1 2. Alt. zu Nr. 3106 VV RVG ist nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO zu verstehen.

LSG Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.3.2015 – L 9 AL 277/14 B[59]

 

Rz. 362

  

Rz. 363

Nur vereinzelt ist hier schon nach der bisherigen Fassung zutreffend erkannt worden, dass das Gesetz so anzuwenden ist, wie es geschrieben ist und dass es kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der gerichtlichen Beteiligung gibt.

 

Rz. 364

 
Hinweis

Die (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 1 Alt. 2 zu Nr. 3106 VV RVG fällt auch beim Abschluss eines schriftlichen außergerichtlichen Vergleichs an.

Bayerisches LSG, Beschl. v. 6.7.2020 – L 12 SF 330/18[60]

 

Rz. 365

Die gegenteilige Rechtsprechung dürfte nunmehr der Vergangenheit angehören.

[59] NZS 2015, 560.
[60] RVGreport 2020, 421 = ASR 2020, 218.

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