I. § 12 RVG

1. Die neue Textfassung

 

Rz. 1

 

§ 12 Anwendung von Vorschriftenüber die Prozesskostenhilfe

1Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. 2Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.

2. Keine inhaltliche Änderung

 

Rz. 2

In § 12 RVG ist lediglich die Überschrift geändert worden. Das Wort "für" ist durch das Wort "über" ersetzt worden. Es handelt sich um eine bloße redaktionelle Klarstellung ohne inhaltliche Bedeutung.

II. § 13 RVG

1. Die neue Textfassung

 

Rz. 3

 

§ 13 Wertgebühren

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 49 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis

 

Gegenstandswert

bis … Euro

für jeden

angefangenen

Betrag von

weiteren … Euro

um

… Euro
2 000 500 39
10 000 1 000 56
25 000 3 000 52
50 000 5 000 81
200 000 15 000 94
500 000 30 000 132
über    
500 000 50 000 165

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

2. Die inhaltlichen Änderungen

 

Rz. 4

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 RVG enthält die Berechnungsgrundlage der Gebührenbeträge, wenn sich die Gebühren gem. § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert richten.

 

Rz. 5

Hier bleiben die Wertstufen in ihrer bisherigen Form bestehen. Geändert worden sind lediglich die jeweiligen Gebührenbeträge.

 

Rz. 6

Angehoben wurde zum einen die volle Eingangsgebühr von bisher 45,00 EUR auf 49,00 EUR.

 

Rz. 7

Darüber hinaus wurden die Erhöhungsbeträge in allen Stufen angehoben.

 

Rz. 8

Die Anhebung führt nach den Berechnungen des Gesetzgebers durchschnittlich zu einer Gebührenanhebung von 10 %.

 

Rz. 9

In einem gerichtlichen Verfahren (1,3-Verfahrens- und 1,2-Terminsgebühr) ergeben sich exemplarisch bei Werten von 2.000,00 EUR, 10.000,00 EUR und 20.000,00 EUR folgende Erhöhungen:

 
  Wert: 2.000,00 EUR alt neu
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 195,00 EUR 215,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 180,00 EUR 199,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
  Zwischensumme 395,00 EUR 435,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 75,05 EUR 82,65 EUR
  Gesamt 470,05 EUR 517,65 EUR
 

Rz. 10

 
  Wert: 10.000,00 EUR alt neu
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 725,40 EUR 798,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 669,60 EUR 736,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR 1.555,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 268,85 EUR 299,45 EUR
  Gesamt 1.683,85 EUR 1.850,45 EUR
 

Rz. 11

 
  Wert: 20.000,00 EUR alt neu
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 964,60 EUR 1.068,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 890,40 EUR 986,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 20,00 EUR
  Zwischensumme 1.875,00 EUR 2.075,00 EUR
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 356,25 EUR 394,25 EUR
  Gesamt 2.231,25 EUR 2.469,25 EUR
 

Rz. 12

Der Mindestbetrag einer Gebühr i.H.v. 15,00 EUR (§ 13 Abs. 2 RVG) ist unverändert geblieben.

 

Rz. 13

Eine neue Gebührentabelle der gängigen Gebührensätze mit Gegenstandswerten bis zu 10 Mio. EUR findet sich im Anhang § 9 Rdn 1.

III. § 14 RVG

1. Die neue Textfassung

 

Rz. 14

 

§ 14 Rahmengebühren

(1) 1Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. 2Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. 3Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. 4Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) 1Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. 2Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

2. Die inhaltliche Änderung

a) Die gesetzlich geregelten Fälle

 

Rz. 15

In § 14 RVG ist ein neuer Absatz 2 eingeführt, der die Anrechnung von Rahmengebühren betrifft. Der bisherige Absatz 2 wird dadurch zu Absatz 3.

 

Rz. 16

Mit dieser Regelung soll die doppelte Berücksichtigung einer Vorbefassung bei Satz- und Betragsrahmengebühren vermieden werden. Die Vorschrift untersagt, bei der Bestimmung einer Rahmengebühr, auf die eine andere Rahmengebühr anzurechnen ist, die Vorbefassung im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG gebührenmindernd zu berücksichtigen. Vielmehr ist die nachfolgende Rahmengebühr so zu bestimmen, als habe es keine Vorbefassung gegeben. Es darf also weder von einem geringeren Umfang noch von einer geringere...

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