Rz. 199

Hier waren keine Änderungen erforderlich, da für die sozialrechtlichen Einigungs- und Erledigungsgebühren schon seit der letzten Reform keine eigenen Betragsrahmen mehr vorgesehen sind, sondern auf die jeweiligen Betriebsgebühren Bezug genommen wird. Gleiches gilt für die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen.

 

Rz. 200

Mittelbar hat sich die Einigungs- und Erledigungsgebühr im Rahmen einer Beratung erhöht, da Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1005 VV RVG auf die Schwellengebühr der Anm. zu Nr. 2302 VV RVG (s. Rdn 205) Bezug nimmt und eine Gebühr in Höhe des hälftigen Betrages vorsieht. Damit ist hier also die Einigungs- und Erledigungsgebühr von 150,00 EUR auf 180,00 EUR angehoben worden.

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