a) Die neue Textfassung

 

Rz. 395

 

Vorbemerkung 5:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) 1Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. 3Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:

1.für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,

2.in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.

b) Inhaltliche Änderung

 

Rz. 396

Mit dem KostRÄG 2021 ist Abs. 1 dahingehend geändert worden, dass für die Tätigkeiten als Beistand oder Vertreter eines Zeugen oder Sachverständigen nicht mehr die Gebühren eines Verteidigers, also nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG, verwiesen wird, sondern auf Teil 5 VV RVG insgesamt. Damit soll nach der Begründung des Gesetzgebers klargestellt werden, dass der mit einer Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen befasste Anwalt nicht mehr unbedingt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll, sondern dass auch die Vergütung für eine Einzeltätigkeit in Betracht kommt, von der in der Regel auszugehen sein soll.

 

Rz. 397

In der bisherigen Fassung bestimmt Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG, dass für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Bußgeldverfahren die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren entstehen. Damit erhielt der Zeugenbeistand im Bußgeldverfahren die Gebühren nach den (Nrn. 5100 ff. VV RVG).

 

Rz. 398

In Strafsachen wird dagegen nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG auf den gesamten Teil 4 VV RVG verwiesen. In der Praxis ist daher umstritten, ob der Beistand in Strafsachen wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG (Nr. 4100 ff. VV RVG) zu vergüten ist oder ob seine Tätigkeit nur eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG darstellt (Verfahrensgebühr, Nr. 4301 VV RVG).[71]

 

Rz. 399

Insoweit hat der Gesetzgeber jetzt die Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG an die Regelung der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG angepasst. Damit ist der Weg frei auch der Beistand in einer Bußgeldsache wie der Beistand in einer Strafsache mit der Gebühr für eine Einzeltätigkeit zu vergüten (Nr. 5200 VV RVG). Siehe auch Rdn 378 ff.

[71] Ausführlich Burhoff/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV RVG Rn 5 ff., m.w.N.

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