Rz. 372

Eine Änderung der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV RVG hat der Gesetzgeber erstaunlicherweise nicht vorgenommen. Obwohl auch hier nach § 106 S. 2 VwGO und § 101 S. 2 SGG eine gerichtliche Einigung im schriftlichen Verfahren dadurch geschlossen werden kann, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich annehmen (§ 125 Abs. 1 VwGO; § 153 Abs. 1 SGG), hat der Gesetzgeber hier keine Änderung vorgenommen. Insoweit dürfte es sich um ein Versehen handeln, so dass man bis zu einer Klarstellung die Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3100 VV RVG entsprechend anwenden muss.

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