Rz. 256

In Teil 7 VV RVG sind nur die Auslagentatbestände für die Reisekosten des Anwalts angehoben worden. Die Auslagenbeträge für Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) sowie der Betrag der Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte (Nr. 7002 VV RVG) sind dagegen unverändert geblieben. Zwar sind auch hier Forderungen nach einer Erhöhung gestellt worden. Aus Sicht des Gesetzgebers bestand jedoch keine Veranlassung, diese Beträge zu erhöhen, zumal sich in der Praxis aufgrund der digitalen Kommunikationsmöglichkeiten (beA, E-Mail, Flatrate bei Telefon- und Telefaxverbindungen) der tatsächliche Kostenaufwand für Post -und Telekommunikationsentgelte eher verringert haben dürfte.

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