Rz. 104

Nach der herrschenden Meinung ist ein Ausschluss der Übertragbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts zulässig (siehe auch Rdn 101).[139] Nur wenn der Erblasser die Übertragbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausschließen kann, kann er auch verhindern, dass ein Dritter an die Stelle des Nacherben tritt. Wäre dies nicht möglich, so könnte der Nacherbe die mangelnde Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts durch eine Übertragung zu Lebzeiten umgehen.

Folglich kann der Erblasser die Übertragbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts also wirksam ausschließen.

[139] RGZ 170, 163, 168; MüKo/Lieder, § 2100 Rn 53; Grüneberg/Weidlich, § 2108 Rn 4; Brox/Walker, Erbrecht, Rn 358.

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