Rz. 39

Grundsätzlich können Eigengläubiger des Vorerben Zwangsmaßnahmen gegen Nachlassgegenstände während der Zeit der Vorerbschaft ergreifen. Gemäß § 2115 S. 1 BGB werden die Zwangsmaßnahmen bei Eintritt des Nacherbfalls aber insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Die dem Vorerben zustehenden Nutzungen können aber ungehindert durch die Eigengläubiger des Vorerben herangezogen werden.[51] Diese Früchte fallen in das freie Vermögen des Vorerben. Der Nacherbe ist insoweit nicht schutzbedürftig. Sofern auch ein Schutz der Nutzungen der Erbschaft angestrebt wird (wie z.B. beim Behindertentestament), lässt sich dieses Ziel nur durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erreichen. Nach § 2214 BGB ist jede Zwangsvollstreckung durch Eigengläubiger des Erben in Gegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterstellt sind, unzulässig. Es muss allerdings bedacht werden, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine massive Beeinträchtigung des Vorerben darstellt, da dieser sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hinsichtlich des Nachlasses verlieren würde (§§ 2205, 2211 BGB).

Die Vorschriften der §§ 773, 771 ZPO und § 83 Abs. 2 InsO geben Schutz vor einer Verwertung der Nachlassgegenstände.

[51] MüKo/Lieder, § 2115 Rn 3; Grüneberg/Weidlich, § 2115 Rn 1.

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