Rz. 161

Grundsätzlich haftet der Nachvermächtnisnehmer nicht für die Schulden des Vorvermächtnisnehmers.[246] Die §§ 2144 ff. BGB sind hier auch nicht entsprechend anwendbar. Allerdings ergibt sich aus der Verpflichtung des Nachvermächtnisnehmers zur Tragung notwendiger Verwendungen (§§ 994, 2185 Abs. 2, 670, 679, 683 BGB) auch seine Verpflichtung zur Tilgung und Übernahme von Krediten, die der Vorvermächtnisnehmer für solche Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung aufgenommen hat.

[246] Hartmann, ZEV 2007, 458, 462.

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