Rz. 160

Verwendungsersatzansprüche des Vorvermächtnisnehmers gegen den Nachvermächtnisnehmer bestimmen sich nach § 2185 BGB. Der Vorvermächtnisnehmer muss die von ihm gemachten Verwendungen grundsätzliche aus seinem sonstigen Vermögen bezahlen, wenn der Nachvermächtnisnehmer bei Eintritt des Nachvermächtnisfalls dadurch nicht mehr bereichert ist. Die Regelungen hierzu für den Vorerben (§§ 2124 ff. BGB) unterscheiden sich wesentlich und sind für den Vorvermächtnisnehmer deutlich günstiger.

Nur wenn vom Vorvermächtnisnehmer getätigte Investitionen dem Interesse und wenigstens mutmaßlichen Willen des Nachvermächtnisnehmers entsprechen oder im öffentlichen Interesse liegen, kann er Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§§ 994, 2185, 670, 683).

Im Hinblick auf die Anwendung der §§ 994 ff., 2185 BGB hat der BGH zur Frage, wann der Vorvermächtnisnehmer bösgläubig im Sinne der §§ 990 Abs. 1, 994 Abs. 2 BGB ist, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zur Beantwortung dieser Frage nicht auf die Kenntnis des Anfalls des bedingten oder befristeten Vermächtnisses ankommt, sondern bereits schon auf die Kenntnis der Vermächtnisanordnung.[244] Maßgebend für die umfassende Ersatzpflicht des Nachvermächtnisnehmers für notwendige Erhaltungskosten ist daher, ob dies im objektiven Sacherhaltungsinteresse der Beteiligten liegt, hinter dem das reine Sacherlangungsinteresse des Nachvermächtnisnehmers zurücktreten müsse. Da der Nachvermächtnisnehmer dem Vorvermächtnisnehmer zeitlich nachfolgt, müsse sich dieser bei ordnungsgemäßer Verwaltung mit dem begnügen, was dann von dem vermachten Gegenstand noch übrigbleibt.[245]

[244] BGHZ 114, 16, 28.
[245] BGHZ 114, 16, 28.

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