Rz. 144

In der Zeit zwischen dem Anfall des Vermächtnisses und seiner Erfüllung kann der Vermächtnisgegenstand zum einen Früchte bringen sowie genutzt werden, aber auch Kosten verursachen. In den §§ 2184 S. 2, 2185 BGB ist geregelt, wem die Früchte und Nutzungen zustehen und wer die Verwendungen auf den Vermächtnisgegenstand zu tragen hat. Es handelt sich hierbei aber um dispositive Normen, die durch den Erblasser abgeändert werden können.

Der beschwerte Erbe muss dem Vermächtnisnehmer die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte herausgeben. Bei einer Geldforderung sind dies z.B. fällig gewordene Zinsen. Die Früchte, die der beschwerte Erbe bis zum Anfall des Vermächtnisses gezogen hat, braucht er jedoch nicht herauszugeben. Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, sind von dem Beschwerten ebenfalls nicht zu ersetzen.

§ 2185 BGB nimmt Bezug auf die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, §§ 9941003 BGB. Dabei wird der Erbe dem Eigentümer und der Vermächtnisnehmer dem Besitzer gleichgestellt.[221]

Der beschwerte Erbe trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben (§ 2185 BGB i.V.m. § 994 Abs. 1 S. 2 BGB). Er kann nur seine notwendigen Verwendungen ersetzt verlangen. Bei den Verwendungen handelt es sich um freiwillige Vermögensopfer, die unmittelbar der Sache zugutekommen sollen.[222] Außerdem kann der Erbe die Aufwendungen verlangen, die er zur Bestreitung der Sache gemacht hat (§ 995 BGB).

Des Weiteren hat der beschwerte Erbe auch die Lasten zu tragen, gleich ob es sich um öffentliche, private, gewöhnliche oder außerordentliche Lasten handelt.[223]

[221] Damrau/Tanck/Linnartz, § 2185 Rn 3.
[222] Staudinger/Otte, § 2185 Rn 3.
[223] Damrau/Tanck/Linnartz, § 2185 Rn 9.

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