Rz. 47

 

Formulierungsbeispiel

Der Vorerbe ist von sämtlichen Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB und darüber hinaus von den in den §§ 2116, 2118 und 2119 BGB normierten Pflichten, insbesondere Wertpapiere zu hinterlegen und das im Nachlass befindliche oder als Surrogat erlangte Geld nach den Vorschriften der §§ 240a BGB anzulegen, befreit. Im Übrigen bleibt es jedoch vollumfänglich bei den gesetzlichen Beschränkungen und Pflichten des Vorerben.

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