Rz. 143

Da der beschwerte Erbe als Vollerbe frei über den Nachlass verfügen kann, steht ihm auch die Möglichkeit offen, den Nachlass oder Teile davon zu Lebzeiten auf den unerwünschten Personenkreis zu übertragen.

Dies könnte der Erblasser dadurch verhindern, dass er eine Testamentsvollstreckung anordnet. Damit wäre der Nachlass dem Verfügungsrecht des Erben entzogen. Nur noch dem Testamentsvollstrecker stünde das Verwaltungs- und Verfügungsrecht zu (§§ 2205, 2211 BGB). Einerseits hätte der Erblasser mit dieser Maßnahme verhindert, dass der beschwerte Erbe Nachlassgegenstände auf den unerwünschten Personenkreis übertragen kann, andererseits gilt es allerdings zu bedenken, dass der Erbe jedwede Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten verliert. Dies wird in aller Regel nicht im Interesse des Erblassers liegen.

Eine andere Vermeidungsstrategie wäre der Einbau entsprechender Sanktionsklauseln in die letztwillige Verfügung, nachdem das Vermächtnis insgesamt oder teilweise anfällt, wenn der Erbe Gegenstände aus dem Nachlass auf die ausgeschlossenen Personen überträgt. Eine entsprechende Verfügung seitens des Erben wäre unwirksam.

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