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Beim Beratungsgespräch zwischen Rechtsanwalt und Mandant gilt es zu berücksichtigen und darauf hinzuweisen, dass die Zustellung des Scheidungsantrags erforderlich ist, um die erbrechtliche Folgen herbeizuführen.

 

Praxishinweis

Um das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens auszuschließen, ist vorsorglich immer auch ein eigener Scheidungsantrag zu stellen, da ansonsten das Ehegattenerbrecht des anderen Ehegatten durch Rücknahme des Scheidungsantrags bestehen bleiben kann!

Wenn beide Ehegatten die Scheidung anstreben, wird häufig eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Hierbei werden immer wieder die erbrechtlichen Konsequenzen vergessen. Um die Rechtsfolgen des § 1933 BGB nicht erst bei Rechtshängigkeit einer Scheidung herbeizuführen, ist es deshalb ratsam, einen Erb-, jedenfalls aber einen Pflichtteilsverzicht abzuschließen.

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