1. Angabe des Wertes

 

Rz. 491

Bei jedem Antrag ist der Verfahrenswert, wenn dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, nach Aufforderung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, § 53 S. 1 FamGKG. Dies gilt auch für den Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden, § 53 S. 2 FamGKG. Über § 32 Abs. 1 RVG gilt der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Anwaltsgebühren.

 

Rz. 492

 

Praxistipp

Es ist sinnvoll bereits im Scheidungsantrag den Wert für die Ehesache zu berechnen, da man sich so Diskussionen vor Gericht im Beisein des Mandanten erspart.

2. Beschwerde gegen die Wertfestsetzung

 

Rz. 493

Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, § 55 Abs. 2 FamGKG, kann Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt, § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Der Anwalt hat ein eigenes Beschwerderecht, § 32 Abs. 2 RVG.

Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt, § 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

 

Rz. 494

Zulässig ist die Beschwerde nur binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstandes Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, § 59 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

 

Rz. 495

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht, § 59 Abs. 2 S. 1 FamGKG. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden, § 59 Abs. 2 S. 2 FamGKG.

Durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften[450] wird mit Geltung ab dem 1.1.2014 nach § 59 Abs. 2 S. 1 FamGKG folgender Satz 2 eingefügt:

Zitat

Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

 

Rz. 496

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Im Beschwerdeverfahren entstehen Anwaltsgebühren in Höhe einer 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.

[450] Gesetz vom 5.12.2012, BGBl I S. 2418 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 41 Gesetz vom 23.7.2013, BGBl I S. 2586.

3. Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren

 

Rz. 497

Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht (wie z.B. in VKH-Prüfungsverfahren, da hier keine Gerichtskosten berechnet werden) nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, § 33 Abs. 1 RVG.

 

Rz. 498

Nach § 33 Abs. 2 RVG kann der Antrag gestellt werden:

vom verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt
von einem Unterbevollmächtigten
von einem Verkehrsanwalt
vom Auftraggeber
von einem erstattungspflichtigen Dritten, insbesondere dem unterlegenen Prozessgegner
der Staatskasse in den Fällen des § 45 RVG, soweit einem der Beteiligten PKH bewilligt worden ist
 

Rz. 499

Für den Antrag auf Wertfestsetzung ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, § 33 Abs. 1 RVG. Erforderlich für die Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist ein Antrag (keine Wertfestsetzung nach § 33 RVG von Amts wegen).

Voraussetzung für die Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist zudem die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung (vgl. dazu § 8 RVG). Vor Fälligkeit der Vergütung darf ein Antrag nicht gestellt werden. Über den Antrag entscheidet das Gericht der Hauptsache durch Beschluss.

Eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG gilt nur für den antragstellenden Rechtsanwalt und der Partei des Festsetzungsverfahrens.

 

Rz. 500

Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist fristgebunden; sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen, § 33 Abs. 3 S. 3 RVG. Die Beschwerde ist auch hier nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 200,00 übersteigt, da es sich um eine Kostenentscheidung handelt.

 

Rz. 501

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 S. 2 RVG aber auch dann zulässig, wenn sie durch das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen wurde. Bei der Berechnung des Wertes kommt es für den Anwalt darauf an, welche Mehrvergütung sich ergibt, wenn das Gericht der Beschwerde abhilft und den höheren Wert festsetzt. Es ist die Differenz zwi...

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