Rz. 37

Die Kostenhaftung ist in den § 2127 FamGKG geregelt. Wichtigste Unterscheidung ist die Kostenschuldnerschaft für Antragsverfahren und bei Vergleichen (§ 21 FamGKG) sowie die Kostenschuldnerschaft nach § 24 FamGKG (u.a. Entscheidungsschuldner etc.).

 

Rz. 38

§ 21 FamGKG regelt, wer Kostenschuldner der Gerichtskosten in Antragsverfahren ist.

In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat.

 

Rz. 39

Ausnahmen, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–4 FamGKG:

Gewaltschutzverfahren in 1. Instanz
Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
Antragsteller ist minderjährig
Verfahrensbeistand
 

Rz. 40

Kostenschuldner im streitigen Verfahren, das dem Mahnverfahren nach Einspruch folgt ist der Antragsteller des Vollstreckungsbescheides, § 21 Abs. 1 S. 3 FamGKG.

Kostenschuldner bei Vergleichen ist jeder, der am Abschluss des Vergleichs beteiligt ist, § 21 Abs. 2 FamGKG.

 

Rz. 41

Kostenschuldner ist nach § 24 FamGKG ferner,

wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, § 24 Nr. 1 FamGKG;
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind, § 24 Nr. 2 FamGKG;
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, § 24 Nr. 3 FamGKG und
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung, § 24 Nr. 4 FamGKG; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.
 

Rz. 42

Mehrere Kostenschuldner haften nach § 26 Abs. 1 FamGKG als Gesamtschuldner.

§ 26 Abs. 2 u. 3 FamGKG regeln das Verhältnis mehrerer Kostenschuldner.

So sollen Gerichtskosten gegenüber einem Erstschuldner (Antragsteller) nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Zweitschuldners (Entscheidungsschuldner) erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, § 26 Abs. 2 FamGKG.

 

Rz. 43

§ 26 Abs. 3 regelt die Frage der Gerichtskosten, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist:

 

(3) 1Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. 2Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

 

Rz. 44

 

Eine generelle Auslegung der Vorschrift des § 26 Abs. 3 S. 1 FamGKG (entspricht § 23 Abs. 3 S. 1 GKG), dass auch bei nachträglicher Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für den Erstschuldner eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners ausscheidet, ist nicht geboten.

[13]

 

Rz. 45

Auch das OLG Celle sieht die Inanspruchnahme des obsiegenden Klägers als Zeitschuldner für die gerichtliche Verfahrensgebühr nicht dadurch gehindert, dass eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nachträglich aufgehoben wird.[14]

Diese Entscheidung sieht das OLG Celle auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.5.2012:[15]

Zitat

"1. Es ist mit dem Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich vereinbar, dass das Gesetz für die mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch ein Gericht im Zivilprozess verbundenen Auslagen (vgl. Nr. 9005 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einen Kostenansatz in voller Höhe und die entsprechende Belastung eines Kostenschuldners vorsieht."

2. Der Justizgewährungsanspruch gebietet eine verfassungskonforme Auslegung des § 31 Abs. 3 1 Halbs. 1 GKG (Sperrwirkung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Entscheidungsschuldner) dahin, dass er auch dann einen Rückgriff auf den Zweitschuldner verbietet, wenn Prozesskostenhilfe im Zeitpunkt der jeweiligen auslagen- und kostenauslösenden richterlichen Anordnung bewilligt war, diese aber nachträglich gem. § 124 ZPO aufgehoben wurde. (Leitsätze der Redaktion)“

 

Rz. 46

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen sehr außergewöhnlichen Fall betraf. Hier lagen die Kosten für das einzuholende Sachverständigengutachten etwa viermal so hoch wie der klageweise geltend gemachte Betrag. Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung, mit der es sich zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Abgrenzung sieht, ausdrü...

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