Rz. 323

Wird die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel angedroht, so löst bei vorzeitiger Beendigung bereits diese Vollstreckungsandrohung die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. In der Regel fordert die Rechtsprechung hier eine Wartefrist von rund 2 Wochen ab Titulierung, weil der Gegenseite Gelegenheit gegeben werden muss, die Zahlung vorzunehmen.[302]

 

Rz. 324

Fraglich ist, aus welchem Wert sich die 0,3 Verfahrensgebühr berechnet. Hier gilt § 25 Abs. 1 RVG, wobei zu beachten ist, dass eine bloße Vollstreckungsankündigung m.E. nicht ausreicht, um vom Jahresbetrag der geforderten Unterhaltsleistung auszugehen. Denn der Jahresbetrag kann bei Durchführung der Vollstreckung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen gepfändet wird. Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten.

Wird also lediglich die "Vollstreckung des Unterhaltstitels" angedroht, ohne dass "die Durchführung der Pfändung des Arbeitseinkommens" angekündigt wird, kann die 0,3 Verfahrensgebühr m.E. lediglich aus den fälligen Beträgen verlangt werden. Ausnahme: Der Auftrag des Mandanten lautete unmissverständlich das Arbeitseinkommen zu pfänden und im Streitfall kann diese Auftragserteilung auch nachgewiesen werden. Dabei ist der Mandant auf die Abrechnung nach Gegenstandswert hinzuweisen, ggf. auch darauf, dass bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft lediglich aus einem Wert von 2.000 EUR Gebühren anfallen; § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Ob der Mandant bei Kenntnis der Kostenfolgen und ggf. fehlenden Beitreibbarkeit von Kosten einen kostenintensiven Auftrag erteilt, darf bezweifelt werden.

[302] BGH, Beschl. v. 18.7.2003 – IXa ZB 146/03 NJW-RR 2003, 1581 = FamRZ 2003, 1742.

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