Rz. 4

Alternativ kommt – als flexible Regelung – die Anordnung eines sog. Supervermächtnisses in Betracht.[1] Dessen zivilrechtliche Wirksamkeit – eine etwaige Unwirksamkeit ist steuerlich grundsätzlich unschädlich (siehe dazu Rdn 28>) – ist zwischenzeitlich von der Rechtsprechung anerkannt.[2] Als zivilrechtlicher Einstieg in das Thema kann die Regelung des § 2065 Abs. 2 BGB dienen, wonach der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem anderen überlassen kann. Diesen Grundsatz der Höchstpersönlichkeit von Verfügungen von Todes wegen weichen die §§ 2151 ff. BGB auf. Danach kann der Erblasser (bei mehreren Vermächtnisnehmern) anordnen, dass

der Beschwerte (oder ein Dritter) zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll (§ 2151 Abs. 1 BGB),
der Beschwerte (oder ein Dritter) zu bestimmen hat, was jeder von einem vermachten Gegenstand erhalten soll (§ 2153 Abs. 1 BGB),
der Beschwerte wählen kann, welchen von mehreren Gegenständen der Bedachte erhalten soll (§ 2154 Abs. 1 BGB),
die Fälligkeit eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen wird (§ 2181 BGB),
bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten überlassen wird (§ 2156 BGB).
 

Rz. 5

Aus der Kumulation dieser Bestimmungsmöglichkeiten ergibt sich das sog. Supervermächtnis.[3]

[1] Begriff wohl erstmals verwendet von Langefeld im Rahmen der ZEV-Jahrestagung 1999/2000, so Ebeling, ZEV 2000, 87 Fn 1.
[3] Zivilrechtlich wirksam, RGZ 96, 15, 19.

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