Rz. 72
In Arbeitsgerichtssachen gilt der Beschleunigungsgrundsatz. Hier sind viele Fristen deutlich kürzer. Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über wichtige Fristen in arbeitsgerichtlichen Verfahren (keine abschließende Aufzählung).
▪ | Berufungseinlegungsfrist: sie beträgt gem. § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG einen Monat und beginnt mit Zustellung des Urteils. |
▪ | Berufungsbegründungsfrist: sie beträgt gem. § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Urteils; sie ist nur einmal verlängerbar. |
▪ | Berufungsbeantwortungsfrist: sie beträgt gem. § 66 Abs. 1 S. 3 ArbGG einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Urteils; sie ist nur einmal verlängerbar. |
▪ | Einspruchsfrist: gegen Versäumnisurteile kann binnen einer Notfrist von einer Woche gem. § 59 S. 1 ArbGG ab Urteilszustellung Einspruch eingelegt werden. |
▪ | Revisionseinlegungsfrist: sie beträgt gem. § 74 Abs. 1 ArbGG einen Monat und beginnt mit Zustellung des Berufungsurteils. |
▪ | Revisionsbegründung: sie beträgt gem. § 74 Abs. 1 zwei Monate und beginnt mit Zustellung des Berufungsurteils. |
▪ | Widerspruch: die Widerspruchsfrist gegen einen arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid beträgt eine Woche gem. § 46a Abs. 3 ArbGG und beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheides zu laufen. |
▪ | Sofortige Beschwerde: wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils, Notfrist, einen Monat (1 Monat) § 72b Abs. 2 ArbGG. |
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