Rz. 50

Werden im Zusammenhang mit der Entziehung der FE Zwangsmittel angedroht (z.B. die mit der FE-Entziehung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Führerschein nicht bis spätestens … bei der FE-Behörde abgeliefert wird, §§ 3 Abs. 2 S. 3, 4 StVG, § 47 Abs. 1 FeV), so müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des angedrohten Zwangsmittels vorliegen. Auch die für die Androhung von Zwangsmitteln geltenden Vorschriften müssen beachtet werden. So ist z.B. nach landesrechtlichen Regelungen die Androhung eines Zwangsmittels zuzustellen (vgl. z.B. § 19 Abs. 5 S. 1 Saarl. VwVG, § 50 Abs. 6 S. 1 SPolG). Sowohl in diesem Fall der gesetzlichen Verpflichtung zur Zustellung, als auch in dem Fall, in dem die FE-Behörde sich zur Wirksamkeit und Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu einer Zustellung i.S.d. Zustellungsgesetzes entschieden hat, sind wiederum die Regelungen der Verwaltungszustellungsgesetze zu beachten. Dies bedeutet z.B., dass bei Minderjährigen an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen ist (vgl. § 7 Abs. 1 BVwZG). Bei nicht formgerechter Zustellung kann allerdings eine Heilung erfolgen (vgl. dazu z.B. § 9 BVwZG).[43]

Zur Zwangsmittelandrohung bei der Ablieferungspflicht des Führerscheins und deren Erledigung bei Ablieferung unten (siehe § 18 Rdn 38).

Um die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins entfallen zu lassen, müssen die Behörden die sofortige Vollziehung auch dieser Pflicht anordnen.[44]

[43] Zu einer solchen Problematik im Rahmen einer Entziehung der FE vgl. VG Saarland, Beschl. v. 2.9.1997 – 3 F 56/97.
[44] Jüngst: BayVGH, Beschl. v. 22.9.2015, 11 CS 15.1447, zfs 2015, 718 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung.

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