Rz. 16

Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Behörde ist dann zur Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit sie dadurch in ihrer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung beeinträchtigt ist. Mit Blick auf die durch die Akteneinsicht beabsichtigte "Waffengleichheit" zwischen Behörde und Bürger ist dieser Passus allerdings restriktiv auszulegen.

 

Rz. 17

Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der aktenführenden Behörde. Hiervon können allerdings Ausnahmen gemacht werden (§ 29 Abs. 3 S. 2 letzter Hs. VwVfG). Auch wenn zwischen der Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeiten-/Strafverfahren einerseits[14] und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren nach § 29 VwVfG Unterschiede bestehen mögen, so kann die Überlassung der Akten an Rechtsanwälte zur Einsicht in deren Geschäftsräume übersandt werden, auch wenn § 29 VwVfG diese Möglichkeit nicht ausdrücklich erwähnt.[15] Das Gesetz lässt jedenfalls ausdrücklich weitere Ausnahmen von der Einsichtnahmemöglichkeit bei der Behörde zu und es spricht grundsätzlich nichts gegen die Überlassung in die Kanzlei eines RA.[16]

[14] Dazu Gebhardt, § 18 Rn 4 ff.
[15] Kopp/Ramsauer, § 29 Rn 41.
[16] Zur Akteneinsicht vgl. z.B. VG Gießen NVwZ 1992, 401 = zfs 1992, 252; VGH BW zfs 1997, 399.

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