Rz. 69

1.

Ermächtigungsgrundlage

Für belastende Maßnahmen bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. hierzu z.B. § 3 Abs. 1 StVG; § 46 FeV, § 31a StVZO)

2.

Untersuchung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Z.B. Erweisen von "Ungeeignetheit" oder "Nichtbefähigung"; diese Begriffe sind als unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum für die Verwaltung gerichtlich voll überprüfbar.

3.

Überprüfung der Rechtsfolge

a. Gebundene Verwaltung (z.B. sehen § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 u. 4 FeV bei Ungeeignetheit oder fehlender Befähigung zwingend die Entziehung der FE vor; die §§ 13 und 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FeV sehen in den dort beschriebenen Fällen die zwingende Beibringung eines Gutachtens vor)
b.

Ermessensverwaltung mit Entschließungs- und Auswahlermessen; keine Ermessensfehler (vgl. § 40 VwVfG, § 114 S. 1 VwGO), also

  • kein Ermessensmissbrauch,
  • keine Ermessensüberschreitung,
  • kein Ermessensnichtgebrauch.[61]
4.

Weitere Rechtmäßigkeitserfordernisse

a. Wahl des richtigen Adressaten (§ 31a StVZO: Fahrzeughalter)
b. Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 VwVfG)
c. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (z.B. keine Entziehung der FE, wenn Auflagen oder Beschränkungen möglich sind)
d. Dem Adressaten der Verfügung muss die Befolgung der behördlichen Aufforderung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG; fehlende finanzielle Mittel sind aber kein Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit: derjenige, der ein Kfz im Straßenverkehr führen will, hat sich von vornherein den Kosten dieser Verkehrsart zu unterwerfen: z.B. Kosten der TÜV-Untersuchung; MPU-Kosten).
[61] Ist wie z.B. im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV Ermessen eingeräumt, so ist eine auf diese Vorschrift gestützte Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens fehlerhaft, wenn die Behörde von einer "gebundenen Entscheidung" ausgeht. Auf eine solche gebundene Entscheidung kann man schließen, wenn die Behörde im Bescheid formuliert, dass die Anordnung zwingend vorgeschrieben sei (OVG Saarland zfs 2001, 188, 189).

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