Abgabe
  Vor Eintritt der Rechtshängigkeit ist auf formlosen Antrag einer Partei die Abgabe an ein anderes Gericht zulässig. Durch diese formlose Abgabe entstehen keine Kosten, sodass sich die Frage der Erstattungsfähigkeit gar nicht stellt. Die Vorschrift des § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO ist nicht anwendbar.
  Mehrkosten können dagegen entstehen bei → Verweisung des Rechtsstreits
Ablehnung eines Richters
Ablehnungsverfahren Kosten im Verfahren auf Ablehnung eines Richters gem. §§ 42 ff. ZPO sind grundsätzlich nach der Kostenentscheidung der Instanz erstattungsfähig. Allerdings werden durch dieses Zwischenverfahren weder Gerichts- noch Anwaltsgebühren ausgelöst. Das Verfahren zählt vielmehr zum Rechtszug und löst daher grundsätzlich keine gesonderten Kosten aus. Das ist für den Anwalt in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG ausdrücklich geregelt. Eine gesonderte Kostenentscheidung ergeht daher nicht.
  Denkbar ist, dass im Ablehnungsverfahren besondere Auslagen anfallen. Diese wären dann nach der Hauptsacheentscheidung zu erstatten und festzusetzen.
  Die Frage einer Kostenerstattung kann sich auch dann stellen, wenn eine Partei ausschließlich einen Anwalt im Ablehnungsverfahren mit einer → Einzeltätigkeit nach Nr. 3403 VV RVG beauftragt hatte. Auch diese Kosten wären dann nach der Kostenentscheidung zur Hauptsache erstattungs- und festsetzungsfähig.
Beschwerdeverfahren  
  Pflicht zur Kostenentscheidung Im Beschwerdeverfahren (§ 46 Abs. 2, 2. Hs. ZPO) hat eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen (§ 308 Abs. 2 ZPO).
  BGH AGS 2005, 413 = Rpfleger 2005, 481 = NJW 2005, 2233 = BGHR 2005, 1150 = MDR 2005, 1016 = RVGreport 2005, 275 = FamRZ 2005, 1563 = JurBüro 2005, 482
  Die zum Teil gegenteilige frühere Rspr. ist angesichts dieser Grundsatzentscheidung des BGH nicht mehr vertretbar.
  Unerheblich ist, ob die Beschwerde Erfolg hatte oder ob sie zurückgewiesen worden ist. Zum Teil wird allerdings vertreten, dass nur bei einer erfolglosen Beschwerde eine Kostenentscheidung ergehen dürfe, während es sich bei einer erfolgreichen Beschwerde um Kosten des Rechtsstreits handele, die dann nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu verteilen seien.
  OLG Frankfurt AGS 2007, 587 = OLGR 2007, 685 = MDR 2007, 1399
  Diese Auffassung ist angesichts der Entscheidung des BGH jedoch unzutreffend. Der BGH unterscheidet nicht nach Erfolg oder Misserfolg der Beschwerde. Abgesehen davon widerspricht es allgemeinen Grundsätzen, die Zuordnung von Kosten vom Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen.
  Beschlussergänzung Hat das Gericht im Beschwerdeverfahren keine Kostenentscheidung getroffen, muss eine Beschlussergänzung beantragt werden, die allerdings nur innerhalb von zwei Wochen möglich ist (§ 321 Abs. 2 ZPO).
  Erstattungsfähigkeit Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten, insbesondere die anwaltliche Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV RVG, sind nach Maßgabe der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren zu erstatten und festzusetzen.
  BGH AGS 2005, 413 = Rpfleger 2005, 481 = NJW 2005, 2233 = BGHR 2005, 1150 = MDR 2005, 1016 = RVGreport 2005, 275 = FamRZ 2005, 1563 = JurBüro 2005, 482
  OLG Frankfurt Rpfleger 1986, 193 = NJW-RR 1996, 740 = JurBüro 1986, 761
  OLG Koblenz OLGZ 1992, 441 = JurBüro 1991, 1509 = MDR 1992, 310 = VersR 1992, 1026
  Der Nachweis eines besonderen Interesses an der Beteiligung im Ablehnungsverfahren ist nicht erforderlich.
  BGH AGS 2005, 413 = Rpfleger 2005, 481 = NJW 2005, 2233 = BGHR 2005, 1150 = MDR 2005, 1016 = RVGreport 2005, 275 = FamRZ 2005, 1563 = JurBüro 2005, 482
  Umfang der zu erstattenden Kosten Zum Umfang der zu erstattenden Kosten → Beschwerde.
  Erforderlich ist allerdings eine im Beschwerdeverfahren ergangene Kostenentscheidung. Fehlt diese, können die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufgrund der Kostenentscheidung in der Hauptsache festgesetzt werden. Gegebenenfalls muss zuvor eine Beschlussergänzung beantragt werden, die allerdings nur innerhalb von zwei Wochen möglich ist (§ 321 Abs. 2 ZPO).
  Auftrag Voraussetzung ist, dass der Anwalt im Beschwerdeverfahren beauftragt war, wobei der BGH davon ausgeht, dass der im Hauptsacheverfahren tätige Anwalt i.d.R. als beauftragt anzusehen ist, die Partei auch im Beschwerdeverfahren einer Richterablehnung zu vertreten.
  BGH AGS 2005, 413 = Rpfleger 2005, 481 = NJW 2005, 2233 = BGHR 2005, 1150 = MDR 2005, 1016 = RVGreport 2005, 275 = FamRZ 2005, 1563 = JurBüro 2005, 482
  Tätigwerden des Anwalts Der Anwalt muss auch tätig geworden sein. Hierzu genügt allerdings grundsätzlich die Entgegennahme der von dem Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift, weil als glaubhaft gemacht angesehen wird, dass der Anwalt anschließend pflichtgemäß geprüft hat, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist; die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich.
  BGH AGS 2005, 413 = Rpfleger 2005, 481 = NJW 2005, 2233 = BGHR 2005, 1150 = MDR 2005, 1016 = RVGreport 2005, 275 = FamRZ 2005, 1563 = JurBüro 2005, 482
  Gegenst...

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